Jokertage und Dispensationen

Gemäss der Volksschulverordnung können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zwei Tagen pro Schuljahr fernbleiben – ohne Gründe angeben zu müssen. Für eine solche Absenz müssen die Eltern kein Gesuch stellen. Es genügt eine Information der Lehrperson oder der Schulleitung. Verwenden Sie dazu unser Formular für Jokertage.

Bei Bezug eines halben Jokertages wird trotzdem ein ganzer Tag angerechnet. Alle Jokertage der Kindergarten- und Primarschulzeit (Maximal 16 Jokertage) könnnen auch einmalig zusammen bezogen werden.

Die Schulgemeinden haben das Recht, an bestimmten Schulanlässen den Bezug von Jokertagen zu verweigern – dazu zählen etwa Projekt- oder Sporttage. Lesen Sie dazu die Ergänzungen "Kein Jokertagbezug an folgenden Anlässen" unten.

 

Reglement zu Dispensationen und Jokertagen:
Reglement Jokertag




Absenzen
Jokertage
Anzahl Jokertage pro Schuljahr
Kein Jokertagbezug an folgenden Anlässen